Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Young Made Agent (YMA)
Stand: 09. Oktober 2026
§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen:
Young Made Agent (YMA)
Inhaber: Marc Pascal Wolf
Breisacher Straße 1
78048 Villingen-Schwenningen
Deutschland
E-Mail: marcpascalwolf@youngmadeagent.com
– nachfolgend „YMA“ genannt –
und den jeweiligen Vertragspartnern, insbesondere Künstlern, Musikern, Schauspielern, Models, Content Creators, Unternehmen, Marken und sonstigen Auftraggebern.
(2) Die AGB gelten für Dienstleistungen im Bereich Künstlermanagement, Talentmanagement, Künstlervermittlung, Markenentwicklung, Marketing, Social Media, Geschäftsentwicklung und damit verbundene Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt.
(4) Individuelle schriftliche Vereinbarungen, insbesondere Managementverträge, Projektvereinbarungen oder gesonderte Vermittlungsverträge, haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
(5) Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gelten nur, wenn YMA ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Gegenstand und Umfang der Dienstleistungen
(1) YMA ist eine Agentur für Künstler- und Talentmanagement sowie für strategische Markenentwicklung und Vermarktung.
(2) Das Dienstleistungsangebot umfasst insbesondere:
- Künstler- und Talentmanagement: Strategische Karriereplanung, individuelle Betreuung, Positionierung und Unterstützung bei der beruflichen Entwicklung.
- Vermittlung von Kooperationen und Aufträgen: Identifikation und Vermittlung geeigneter Geschäftspartner, Buchungen, Werbekooperationen und kommerzieller Projekte.
- Markenaufbau und Personal Branding: Entwicklung einer professionellen Markenidentität und einer langfristigen Positionierungsstrategie.
- Marketing und Social Media: Planung, Konzeption, Koordination und gegebenenfalls Umsetzung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen.
- Netzwerkaufbau: Herstellung und Pflege geschäftlicher Kontakte zwischen Künstlern, Unternehmen, Veranstaltern und weiteren Marktteilnehmern.
- Verhandlungs- und Vertragsmanagement: Unterstützung bei geschäftlichen Verhandlungen, Koordination von Vertragsprozessen und administrativen Abläufen.
- Individuelle Karriereentwicklung: Entwicklung und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur langfristigen Verbesserung der Marktposition.
(3) Art, Umfang, Dauer und Vergütung der Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Vertrag oder Angebot.
(4) YMA erbringt die vereinbarten Dienstleistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt. Soweit kein bestimmter werkvertraglicher Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde, ist ein konkreter wirtschaftlicher Erfolg nicht geschuldet.
(5) Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Buchungszahlen, Reichweiten, Followerzahlen, Vertragsabschlüsse oder Karriereerfolge garantiert.
(6) Rechts- und Steuerberatung gehören nicht zum Leistungsumfang. Soweit rechtliche oder steuerliche Fragen eine fachliche Prüfung erfordern, sind entsprechend befugte Berufsträger einzuschalten.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation von Dienstleistungen auf der Homepage von YMA stellt grundsätzlich eine unverbindliche Information über das Leistungsangebot dar, sofern eine Leistung nicht ausdrücklich als verbindlich buchbar gekennzeichnet ist.
(2) Anfragen über Kontaktformulare, E-Mail, soziale Netzwerke oder sonstige Kommunikationswege führen nicht automatisch zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags.
(3) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, insbesondere durch Annahme eines individuellen Angebots oder durch Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrags.
(4) Maßgeblich für die Vertragsdurchführung sind die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Dienstleistungen, Vergütungen, Fristen und sonstigen Bedingungen.
(5) Änderungen oder Ergänzungen können im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 4 Künstlermanagement und individuelle Betreuung
(1) Im Rahmen eines Managementvertrags unterstützt YMA den jeweiligen Künstler bei seiner beruflichen und wirtschaftlichen Entwicklung.
(2) Grundlage der Zusammenarbeit ist eine individuell abgestimmte Managementstrategie, die sich an der künstlerischen Identität, den beruflichen Zielen, den Marktgegebenheiten und den vereinbarten wirtschaftlichen Möglichkeiten orientiert.
(3) Die Tätigkeit von YMA kann insbesondere die Planung von Marketingmaßnahmen, die Koordination von Geschäftskontakten, die Vorbereitung von Verhandlungen, die Vermittlung von Buchungen sowie die Begleitung von Projekten umfassen.
(4) Künstlerische Entscheidungen und die persönliche Ausrichtung der Karriere verbleiben grundsätzlich beim Künstler, soweit nicht rechtlich zulässige und ausdrücklich vereinbarte Befugnisse von YMA bestehen.
(5) Eine Exklusivbindung des Künstlers an YMA besteht nur, wenn diese in einem gesonderten Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) YMA ist nicht berechtigt, ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Vollmacht rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Künstlers abzugeben oder Verpflichtungen für ihn einzugehen.
(7) Die Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen, Managementvergütung, etwaige Exklusivrechte und weitere Verpflichtungen werden im individuellen Managementvertrag geregelt.
§ 5 Vermittlung von Aufträgen und Kooperationen
(1) YMA unterstützt Künstler und Auftraggeber bei der Anbahnung geschäftlicher Beziehungen, insbesondere bei Veranstaltungen, Markenkooperationen, Werbeprojekten, Medienproduktionen und sonstigen kommerziellen Tätigkeiten.
(2) Eine Vermittlung kann insbesondere durch die Herstellung eines Geschäftskontakts, die Vorstellung eines Künstlers, die Koordination von Vertragsverhandlungen oder die Begleitung eines Vertragsabschlusses erfolgen.
(3) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, wird der vermittelte Vertrag unmittelbar zwischen den jeweiligen Geschäftspartnern geschlossen.
(4) YMA wird durch eine reine Vermittlung nicht automatisch Vertragspartei des vermittelten Geschäfts.
(5) Eine verbindliche Buchung eines Künstlers bedarf der Zustimmung der jeweils entscheidungsberechtigten Vertragspartei.
(6) Für die vertragsgemäße Durchführung einer vermittelten Leistung sind grundsätzlich die Parteien des vermittelten Vertrags verantwortlich. Eigene vertragliche Pflichten von YMA bleiben davon unberührt.
(7) YMA übernimmt keine Garantie dafür, dass Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden oder aus einer vermittelten Geschäftsbeziehung Folgeaufträge entstehen.
§ 6 Vergütung und Provisionen
(1) Die Vergütung für Dienstleistungen von YMA richtet sich nach den jeweiligen individuellen Vertragsvereinbarungen.
(2) Im Bereich des Künstlermanagements kann eine erfolgsabhängige Managementprovision von 20 % des vereinbarten provisionspflichtigen Nettohonorars vorgesehen werden, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
(3) Als Nettohonorar im Sinne einer solchen Provisionsvereinbarung gilt grundsätzlich das für die vermittelte oder betreute Leistung vereinbarte Honorar ohne Umsatzsteuer und ohne gesondert ausgewiesene, tatsächlich angefallene Auslagen- oder Kostenerstattungen. Abweichende Bemessungsgrundlagen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.
(4) Eine Provision entsteht ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Management- oder Vermittlungsvereinbarung. Dabei sind insbesondere die provisionspflichtigen Geschäfte, der erforderliche Vermittlungs- oder Betreuungsbeitrag von YMA und der Zeitpunkt der Fälligkeit festzulegen.
(5) Sofern nicht anders vereinbart, wird eine erfolgsabhängige Provision erst fällig, wenn der zugrunde liegende provisionspflichtige Vergütungsanspruch entstanden und das entsprechende Honorar beim provisionspflichtigen Vertragspartner eingegangen ist.
(6) Provisionen für Folgegeschäfte oder für Vertragsabschlüsse nach Beendigung der Zusammenarbeit fallen nur an, soweit hierfür eine wirksame vertragliche Vereinbarung oder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht.
(7) Vergütungen für Marketingmaßnahmen, Beratungen, Content-Produktion und sonstige Agenturdienstleistungen werden gesondert vereinbart. Ein pauschaler Provisionssatz gilt für diese Leistungen nicht automatisch.
(8) Sämtliche Vergütungen werden entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen umsatzsteuerlichen Bestimmungen abgerechnet. Soweit YMA die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, erfolgt die Rechnungsstellung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis.
(9) Gegenüber Verbrauchern werden vereinbarte Endpreise einschließlich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger obligatorischer Preisbestandteile ausgewiesen.
§ 7 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ausgestellt.
(2) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
(3) Die Zahlung erfolgt auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Geschäftskonto.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Verzugszinsen und eines etwaigen Verzugsschadens.
(5) Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen können vereinbart werden, sofern Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen dies rechtfertigen.
(6) Eine Verrechnung mit Gegenforderungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Mitwirkungspflichten der Vertragspartner
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur vertragsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
- Künstlerbiografien und berufliche Referenzen
- Bild-, Video-, Audio- und sonstige Medieninhalte
- Angaben zu bestehenden vertraglichen Bindungen
- Informationen über Verfügbarkeiten und Termine
- Angaben zu Marken, Produkten und Zielgruppen
- Erforderliche Freigaben und Nutzungsrechte
(3) Der Vertragspartner versichert, dass er zur Weitergabe und zur vertraglich vorgesehenen Nutzung der bereitgestellten Materialien berechtigt ist.
(4) Der Vertragspartner informiert YMA über wesentliche Änderungen, die Einfluss auf laufende Projekte oder bestehende vertragliche Verpflichtungen haben können.
(5) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der jeweiligen Verantwortungsbereiche behandelt.
(6) Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer sachlichen, transparenten und professionellen Zusammenarbeit.
§ 9 Marketing, Content-Produktion und Werbemaßnahmen
(1) Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen werden entsprechend der individuell vereinbarten Leistungsbeschreibung entwickelt und durchgeführt.
(2) Die Umsetzung kann insbesondere die Erstellung von Konzepten, die Entwicklung von Kampagnen, die Planung von Veröffentlichungen, die Erstellung von Medieninhalten und die Auswertung relevanter Kennzahlen umfassen.
(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung bedürfen wesentliche inhaltliche Entscheidungen, Veröffentlichungen mit Zustimmungsvorbehalt sowie zusätzliche kostenpflichtige Maßnahmen einer entsprechenden Freigabe des Auftraggebers.
(4) Ausgaben für Werbeanzeigen, externe Dienstleister, Produktionsleistungen oder sonstige Fremdkosten werden nur nach entsprechender Beauftragung oder Zustimmung des kostenpflichtigen Vertragspartners veranlasst.
(5) YMA übernimmt keine Garantie für bestimmte Ergebnisse von Werbekampagnen, insbesondere hinsichtlich Reichweite, Interaktionen, Followerentwicklung, Verkaufszahlen oder Umsatz.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei eigenen Veröffentlichungen und freizugebenden Inhalten die anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Bereich Werbung, Kennzeichnungspflichten, Persönlichkeitsrechte und geistiges Eigentum, zu beachten.
(7) Die Verantwortung von YMA für eigene Leistungen und eigene gesetzliche Pflichten bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an von YMA erstellten oder eingebrachten Inhalten verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern, soweit keine wirksame anderweitige Vereinbarung besteht.
(2) Der Umfang der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Hierbei können insbesondere Nutzungsarten, Nutzungsdauer, räumlicher Geltungsbereich und Bearbeitungsrechte vereinbart werden.
(3) Soweit die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart wurde, richtet sich deren Entstehung und Übertragung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den individuellen Vertragsregelungen.
(4) Rechte an Materialien, die der Auftraggeber bereitgestellt hat, verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.
(5) Der Auftraggeber räumt YMA an den überlassenen Materialien diejenigen Nutzungsrechte ein, die zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
(6) Die Nutzung von Namen, Abbildungen, Marken, Logos oder Arbeitsergebnissen als öffentliche Referenz durch YMA bedarf der hierfür erforderlichen rechtlichen Berechtigung beziehungsweise Zustimmung.
(7) Nutzungsrechte Dritter, insbesondere an Musik, Fotografien, Schriftarten, Videomaterialien und Plattforminhalten, sind entsprechend den jeweils geltenden Lizenzbedingungen zu beachten.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Beginn, Laufzeit und Beendigung der Zusammenarbeit richten sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Bei unbefristeten Verträgen gelten die individuell vereinbarten oder gesetzlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Bei Vertragsbeendigung werden bereits entstandene Vergütungsansprüche, ausstehende Leistungen und sonstige gegenseitige Verpflichtungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
(6) Eine automatische Verlängerung oder langfristige Bindung ergibt sich nicht allein aus diesen AGB.
(7) Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere bei Dienstleistungen besonderer Vertrauensstellung, bleiben unberührt.
§ 12 Absage und Änderung von Projekten
(1) Die Absage oder Verschiebung bereits vereinbarter Projekte ist der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
(2) Soweit möglich, bemühen sich die Vertragspartner um eine einvernehmliche Anpassung des Leistungsumfangs oder eine zeitliche Verschiebung.
(3) Die finanziellen und rechtlichen Folgen einer Projektabsage richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Bereits verbindlich beauftragte und nicht erstattungsfähige Leistungen Dritter können dem Auftraggeber nur im Rahmen einer wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage in Rechnung gestellt werden.
(5) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs-, Erstattungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) YMA und die jeweiligen Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte Geschäftsstrategien, Vertragskonditionen, wirtschaftliche Daten, unveröffentlichte Projekte und interne Unternehmensinformationen.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
(4) Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte erfolgt nur, soweit hierfür eine rechtliche Grundlage besteht, dies für die vereinbarte Leistung erforderlich und zulässig ist oder der Berechtigte eingewilligt hat.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(6) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung auf der Homepage von YMA.
(7) Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Artikel 28 DSGVO vorliegt, schließen die Beteiligten die gesetzlich erforderliche Vereinbarung.
§ 14 Haftung
(1) YMA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von YMA, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) YMA haftet außerdem unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet YMA für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von YMA.
(6) Gesetzliche Haftungsregelungen und zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 15 Außergewöhnliche Ereignisse und Leistungshindernisse
(1) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei, die die Vertragsdurchführung vorübergehend oder dauerhaft verhindern oder wesentlich erschweren, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(2) Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der Infrastruktur oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei nach Möglichkeit unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
(4) Die Vertragspartner prüfen, ob eine Anpassung der vereinbarten Leistungen oder Termine möglich und zumutbar ist.
(5) Gesetzliche Rechte zur Vertragsbeendigung, Rückzahlung oder Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleiben unberührt.
§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu.
(2) Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, informiert YMA den Verbraucher vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die Widerrufsbedingungen, die Widerrufsfrist und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts.
(3) Eine gegebenenfalls erforderliche Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden gesondert bereitgestellt.
(4) Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass YMA bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, gelten hinsichtlich eines möglichen Wertersatzanspruchs und des Erlöschens des Widerrufsrechts die gesetzlichen Voraussetzungen.
(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht wird durch diese AGB nicht eingeschränkt.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
Young Made Agent ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung überhaupt in Betracht kommt.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von YMA Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle unwirksamer Vertragsbestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Vertragsänderungen bedürfen der übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Vertragsparteien. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Eine einseitige Änderung bereits vereinbarter Vertragsbedingungen durch YMA ist nur zulässig, soweit hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
Young Made Agent (YMA)
Inhaber: Marc Pascal Wolf
Villingen-Schwenningen, Deutschland
Stand: 09. Oktober 2026
